Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Werk- und Dienstleistungen der hm informatik ag (im Folgenden AN genannt), soweit diese nicht schriftlich geändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeinen Abnahme- und Lieferbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) verpflichtet sich der AN hiermit nicht, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Zahlungs- und Lieferbedingungen
Lieferungen erfolgen über den vom AN als geeignet angesehenen Versandweg auf entsprechenden Datenträgern frei Verwendungsstelle. Rechnungen aus Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt, aus Werkleistungen nach Abnahme fällig.
3. Abnahme und Gewährleistung
Als Abnahme gilt die Rücksendung/Eingang des unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Erfolgt diese Abnahme oder ein Widerspruch durch den AG nicht innerhalb 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zur Abnahme, gilt die Sache als mangelfrei abgenommen. Der AN wird den übernommenen Auftrag mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durch qualifizierte Mitarbeiter ausführen.
Abnahmehinderliche Fehler und nicht abnahmehinderliche Fehler sind im Folgenden beschrieben.
Fehler Klasse A :
Eine zentrale (für die Aufgabe der Software wesentliche) Funktion ist nicht oder nur teilweise ausführbar. Es gibt keine Umgehungslösung. Der Fehler tritt auf mindestens einem System reproduzierbar in Erscheinung. Fehler der Klasse A sind abnahmehinderlich.
Fehler Klasse B:
Eine zentrale Funktion ist nicht oder nur teilweise ausführbar. Es gibt dafür aber eine Umgehungslösung. Fehler der Klasse B können in Ausnahmefällen abnahmehinderlich sein.
Fehler Klasse C:
Alle übrigen Fehler, die weder Klasse A noch B sind. Fehler der Klasse C sind nicht abnahmehinderlich.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Gewährleistungspflichten beschränken sich auf die aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen. Der AG wird dem AN festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen und dabei die mangelhaften Teile genau benennen, die Rüge mit Bezug auf die Leistungsbeschreibung begründen und die gewünschte Nachbesserung spezifizieren. Falls Aufwendungen durch Mängelrügen entstehen, die nicht auf Mängel in der vom AN erbrachten Leistung beruhen, so wird der AG dem AN die entstandenen Kosten nach Aufwand vergüten. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich geltend gemacht wird, der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des AG beruht oder wenn die Lieferungen bzw. Leistungen des AN in unzulässiger Art und Weise verändert wurden. Beseitigt der AN auf Wunsch des AG einen solchen Mangel, so kann der AN eine angemesse-ne Vergütung verlangen.
4. Mitwirkungspflichten des AG
Der AG verpflichtet sich, die Tätigkeiten des AN zu unterstützen. Insbesondere schafft der AG unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere, dass der AG:
- eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des AN während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags als Zwischenentscheidung notwendig sind;
- den Mitarbeitern des AN jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgt;
- bei erforderlichen Programmierarbeiten Rechnerzeit (inklusive Operating) und Testdaten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt;
- den Mitarbeitern des AN, soweit sie zur Auftragserfüllung im Betrieb vom AG tätig sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume inklusive Arbeitsmittel zur Verfügung stellen wird.
Datenträger, die der AG zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der AG den aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schaden und stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter frei. Von allen durch den AG übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der AG Kopien, auf die der AN jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
Soweit bei Arbeiten beim AG besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen zu befolgen sind, wird der AG diese Bestimmungen rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeit zur Verfügung stellen.
5. Vertraulichkeit
AN und AG verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Sie werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
Die Mitarbeiter des AN sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.
6. Haftung
Haftungsgrenze ist das jeweils beauftragte Gesamtvolumen.
Der AN haftet nicht für Schäden, die durch Benutzung und Anwendung von fehlerhafter Software entstehen.
7. Eigentumsvorbehalt
Werke, Produkte und Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum des AN.
8. Urheberrecht
Dem AN verbleibt das Urheberrecht hinsichtlich aller individueller Software und anderen vom AN zur Software hinzugelieferten Druckerzeugnisse.
Die vom AN erstellten Programme sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum des AN. Der AG erwirbt für Programme das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare Nutzungsrecht zur Anwendung.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Hauptsitz des AN.
10. Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die ggf. unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt. Grundlage bildet das Recht der Bundesrepublik Deutschland.