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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Vereinbarungen zwischen der hm informatik ag (im folgenden „hmi“) und dem Kunden, soweit diese die Überlassung von Software, die Erstellung von Software, „Software-as-a-Service“ (auch „SaaS“), die Beratung, Schulungen oder mit diesen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen betreffen. Die nachfolgenden genannten Besonderen Bedingungen (Abschnitte II bis III dieser AGB) gelten zusätzlich und, sofern und soweit Widersprüche auftreten, vorrangig zu den Allgemeinen Bedingungen (Abschnitt I dieser AGB) für die dort genannten Produkte.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“).

1.3 hmi hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner     können Anpassungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.

1.4 hmi behält sich das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Kostenänderungen bei Materialien oder aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten. Diese wird hmi dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

1.5 Sofern und soweit Produkte oder standardisierte Drittleistungen, die seitens des Kunden im Kontext der unter Ziffer 1.1 genannten Leistungen, die seitens der hmi erbracht werden, vom Kunden bei hmi mitbestellt werden (z. B. die Lieferung von Hardware) und ist (sind) diese nicht (oder nicht mehr) verfügbar weil es diese Produkte bzw. Drittleistungen in der vom Kunden bestellten bzw. gewünschten Form bzw. Art und Weise nicht mehr verfügbar ist, hmi mit diesem Produkt bzw. Drittleistungen von seinen Lieferanten bzw. Dienstleistern ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird bzw. die Drittleistung nicht erbracht wird oder nicht beliefert werden oder an die hmi nicht gleistet werden kann, kann hmi insoweit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird hmi den Kunden unverzüglich informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen wird hmi dem Kunden erstatten.

2. Vertragsabschluss

2.1 Für das Rechtsverhältnis zwischen der hmi und dem Kunden ist alleine zwischen diesen geschlossene schriftliche Vereinbarung (insbesondere idF eines Werk-, Werklieferungs-, Dienstleistungs- und / oder Kaufvertrag) massgebend. Eine vorgenannte Vereinbarung (Vertrag) kommt

• nach den Grundsätzen des sog. kaufmännischen Bestätigungsschreibens,

• durch eines vom Kunden angenommenen (nicht freibleibendes) Angebot der hmi,

• durch Auftragsbestätigung der hmi, auf eine Beauftragung oder Bestellung eines Kunden, zustande.

Teil dieser Vereinbarung (Vertrag) sind in jedem Fall diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hmi, beide Teile geben sämtliche Abreden der Parteien, d. h. hmi und Kunde vollständig wider.

2.2 Schriftlich bedeutet in diesem Kontext schriftlich, in Textform, elektronischer Form (mit einfache elektronische Signatur), d. h. zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.3 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung (Vertrag) einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (hierzu wird ausdrücklich auf Ziffer 2.2 verwiesen).

2.4 Zur Abgabe von Erklärungen oder Ergänzungen oder Änderungen von Vereinbarungen etc. sind nur eingetragenen Vorstände und Prokuristen der hmi befugt.

2.5 Mündliche Erklärungen sind nicht binden sofern oder soweit diese nicht nach den Grundsätzen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens Eingang finden. Auf vorstehende Ziffer 2.3 wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.

2.6 Angebote der hmi sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich soweit und sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ist ein Angebot der hmi als verbindlich gekennzeichnet und ist eine Annahmefrist nicht angegeben, so gilt eine Annahmefrist von fünf (5) Arbeitstage. Die Annahmefrist ist dann gewahrt, wenn binnen dieser die Erklärung der hmi zugegangen ist. Eine verspätet eingegangen Erklärung kann durch die hmi akzeptiert werden, dies erfordert jedoch eine unverzügliche Erklärung gegenüber dem Kunden.

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

3.1 Für gemäß diesen Bedingungen erbrachte Lieferungen und Leistungen wird hmi die im Angebot, in einem angenommenen Angebot, einer Auftragsbestätigung auf eine Bestellung des Kunden und nach den Grundsätzen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, d. h. in der Vereinbarung (s. vorstehend Ziffern 2.1 – 2.6) festgelegten Preise berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Tag der Rechnungsstellung gültigen deutschen Mehrwertsteuer.

3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3 Sofern sich aus dem individuellen Angebot oder einer Auftragsbestätigung oder der Bestätigungsschreiben, d. h. der Vereinbarung (s. vorstehende Ziffern 2.1 bis 2.6) nichts Anderes ergibt, ist das Entgelt für die Leistungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von hmi anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Der Beginn der von hmi angegebenen Lieferzeit setzt die erfolgte Abstimmung und Festlegung sämtlich erforderlicher technischer Aspekte und Spezifizierungen im Kontext der Beauftragung (Leistungsumfangs, ggf. eines hinzu-tretenden Lieferumfangs) voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung (ggf. Lieferverpflichtung) der hmi setzt ferner die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.2 Leistungs- bzw. Lieferverzögerungen, die ohne Verschulden der hmi eintreten, berechtigen hmi die Leistungs- und Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern oder von der Leistungs- und Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Sollte der Leistungs- bzw. der Liefertermin in einer vorgenannten Konstellation um mehr als sechzig (60) Tage überschritten werden, ist hmi berechtigt, ganz oder teilweise von dem unerfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

4.3 Gerät hmi mit der Leistungserbringung und / oder der Lieferung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % der Vergütung für den Teil der Leistung bzw. Lieferung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt 5 % dieser Vergütung. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der hmi beruht. Siehe zur Haftung allgemein nachfolgende Ziffer 7, insbesondere Ziffer 7.2.

5. Gewährleistung

5.1 Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen der hmi von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichem Verschleiß, unzulängliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen, unzureichende Wartung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind. Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt Ziffer 7 (Haftung) ergänzend. Vorstehendes gilt auch, soweit und sofern der Kunden seiner Verpflichtung nach vorstehender Ziffer 4.1 nachgekommen ist, jedoch diese Angaben etc. fehlerhaft waren. Fehlerhaft sind die Angaben des Kunden auch, wenn die Angaben des Kunden nicht geeignet sind, den vertraglichen Zweck den der Kunde mit der durch die vertragliche Leistung und / oder die Lieferung der hmi zu erreichen wünscht, zu realisieren.

5.2 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Mangels anzugeben.

5.3 Gelingt es hmi auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht, einen erheblichen Fehler zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde die Kaufsache (wie Software) vertragsgemäß nutzen kann, kann er die Minderung der Vergütung oder Rücktritt verlangen.

5.4 Ansprüche wegen Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

6. Rechtsmängel

6.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet hmi nur, soweit die Leistung vertragsgemäß eingesetzt wird. hmi haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ansprüche wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen des hmi von der vertragsgemäßen Beschaffenheit handelt.

6.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der hmi seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich hmi. hmi ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er hmi angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

6.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann hmi auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ändern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder –wenn hmi keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen kann – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurück zu nehmen. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

6.4 Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

6.5 Für Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche gilt folgende Ziffer 7 (Haftung) ergänzend.

7. Haftung

7.1 hmi haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit hmi keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.2 hmi haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern hmi schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Wesentliche Vertragspflicht ist dann nicht verletzt, wenn die vertraglich geschuldete Pflicht (Leistungspflicht) der hmi zur Entwicklung einer Software (s. auch nachfolgenden Abschnitt II) oder Dienstleistungen bzw. Software-as-a-Service (s. auch nachfolgenden Abschnitt III) geschuldet wird und noch Lieferpflicht in Bezug auf Hardware besteht und die hmi aus welchen Gründen auch immer, dieser Lieferpflicht nicht nachkommen kann. Auf vorstehende Ziffern 4.2 und 4.3 wird verwiesen.

7.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Bei Verlust von Daten haftet hmi nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der hmi tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

7.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von hmi.

8. Force Majeure

8.1 hmi hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.

8.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. hmi wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 hmi behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die hmi gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der hmi zustehenden Saldoforderung.

9.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von hmi gefährdende Verfügungen zu treffen.

10. Vertrauliche Informationen und Datenschutz

Jede Partei bewahrt Stillschweigen über alle ihr zugegangenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, bewahrt diese Informationen sicher auf, sichert sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust und unbefugten Zugriff und wird sie zu keinen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden.

Außerdem stellt jede Partei sicher, dass ihre Mitarbeiter, Organe, Beauftragte und Auftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach der Änderung, Verlängerung oder Kündigung des Vertrags für einen Zeitraum von drei Jahren weiter bestehen. Dies gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder im Nachhinein ohne Verschulden des Empfängers zugänglich werden. Vom Kunden im Vertrag zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ("Daten") werden von den Parteien unter Einhaltung der Europäischen Datenschutzrichtlinie und der Folgegesetzgebung in den jeweils gültigen Fassungen verarbeitet. Die Datenverarbeitung im Sinne dieses Vertrages erfolgt mit elektronischen und anderen Mitteln. hmi verpflichtet sich in Bezug auf sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeitenden Daten des Kunden, für diese geeignete, wirtschaftlich angemessene und ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Daten und Informationen zu schützen. Wenn im Zuge individueller Angebotserstellung von Softwareanbietern die Anschrift des Endusers gefordert wird, dann übergibt hmi die geforderten Daten in dem Umfang, wie der Kunde die Daten bei seiner Anfrage an hmi benannt hat. Diese Daten können dann auch auf Servern außerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Datenschutzrichtlinie liegen. Unsere Allgemeine Datenschutzerklärung finden Sie unter der Rubrik „Datenschutzerklärung“ der Internetpräsenz der hmi (https://www.hm-ag.de).

11. Allgemeines

11.1 Der Kunde wird für die Lieferungen und Leistungen anzuwendendes Import- und Exportrecht eigenverantwortlich beachten, insbesondere das der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist.

11.2 Das Verhältnis zwischen den Parteien ist das unabhängiger Vertragspartner zu Marktbedingungen. Keine Partei ist bevollmächtigt, für die jeweils andere zu handeln, diese zu binden oder anderweitig für diese Verpflichtungen zu schaffen oder zu übernehmen.

11.3 Sollten einzelne Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

11.4 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der hmi Gerichtsstand. hmi ist jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen.

11.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung, einem Angebot (unbeschadet, ob bindend oder freibleibend), dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder der Vereinbarung (Vertrag) nichts Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der hmi Erfüllungsort.

11.7 Für Vereinbarung mit der hmi gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hmi; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die hmi diesen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. widersprochen hat.

II. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Software(Software und Lizenzen)

12. Lieferungen

Wird Software auf Datenträgern an den Kunden geliefert, geht – sofern nichts Anderes vereinbart wurde – die Gefahr auf den Kunden über, sobald hmi den Datenträger an den von hmi bestimmten Frachtführer / Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Auslieferung bestimmte Person oder Unternehmen ausgeliefert hat.

13. Nutzungsrechte

13.1 Ist Liefergegenstand Standardsoftware von Dritten (Hersteller), so gelten stets die Nutzungsbedingungen dieser Dritten. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Besteller geschlossen. hmi ist nur Vermittler von Nutzungsrechten und kann und wird in keinem Fall ohne explizite Zustimmung des Dritten (Herstellers) Änderungen an den Nutzungsbedingungen zusagen. Dem Besteller (Kunden) werden die gültigen Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.

13.2 Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.

13.3 Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

III. Besondere Bedingungen für Dienstleistungen (inkl. SaaS)

14. Vertragsgegenstand und Durchführung der Dienstleistungen

14.1 hmi erbringt die Dienstleistung ausschließlich auf Grundlage des Vertrags und dieser Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.

14.2 hmi ist berechtigt, die beauftragte Leistung ganz oder in Teilen durch einen dafür qualifizierten Subunternehmer zu erbringen

14.3 hmi erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde, sofern nicht in einem Werkvertrag das von hmi zu verantwortende Arbeitsergebnis vereinbart wurde.

14.4 Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.

14.5 "Arbeitstag" ist ein Zeitraum von 8 Stunden zwischen 9 Uhr und 17 Uhr von Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage in Deutschland (insbesondere Freistaat Thüringen).

14.6 Alle hmi Service-Leistungen, für die ein fester oder begrenzter Zeitraum vereinbart wurde, sind von hmi über den in der betreffenden Bestellung genannten Zeitraum an Arbeitstagen zu erbringen. Alle fortlaufenden hmi-Service-Leistungen, für die eine unbestimmte Dauer vereinbart wurde, sind von hmi an Arbeitstagen auszuführen, bis sie gemäß der entsprechenden Bestellung gekündigt werden. Die Erbringung von hmi-Service-Leistungen außerhalb von Arbeitstagen bedarf der vorherigen Zustimmung von hmi. Für solche Zeiten ist eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu erbringen.

14.7 Leistungen, die hmi auf Wunsch des Kunden über die im Vertrag vereinbarten Leistungen hinaus ausführt, werden gesondert zu den jeweils geltenden Sätzen gemäß geltender Preisliste von hmi abgerechnet.

15. Mitwirkungspflichten des Kunden

15.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass ein von ihm benannter Ansprechpartner hmi die für die Erbringung der Dienstleistungen notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt, soweit nicht von hmi geschuldet. Der Kunde wird hmi im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten und -mittel, Arbeitsplätze, Kommunikationsmittel) unentgeltlich gewähren.

15.2 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch hmi, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat hmi den Anspruch an entsprechende Anpassung der Vergütung, wenn ihr hierdurch Mehraufwendungen entstanden sind.

15.3 hmi setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber (Kunden), es sei denn, hmi hat sich hierzu ausdrücklich schriftlich gegen Entgelt verpflichtet.

16. Nutzungsrechte an Dienstleistungsergebnissen

16.1 An den Dienstleistungsergebnissen, die hmi im Rahmen des Vertrags erbracht und dem Kunden übergeben hat, räumt hmi dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer zu nutzen, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

16.2 hmi kann das Nutzungsrecht an den Dienstleistungsergebnissen widerrufen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. hmi wird dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann hmi den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat hmi die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

17. Vertragslaufzeit

17.1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt.

17.2 Eine außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.

18. Vergütung

18.1 hmi kann die Vergütung jährlich an allgemeine Listenpreise anpassen (Preisliste).

18.2 Der Kunde hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als 5 % erhöhen. hmi wird dem Kunden eine solche Erhöhung zwei Monate zuvor ankündigen. Der Kunde kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung kündigen.

18.3 Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Kunde nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.

18.4 Angemessene Reisekosten und –spesen sowie sonstige Aufwendungen sind vom Kunden zu erstatten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

19. Schulungen, Trainings, Workshops

19.1 Für die Buchung bzw. Bestellung von Schulungen, Trainings, Workshops oder anderen kostenpflichtigen Veranstaltungen von hmi entsteht die Teilnahmeberechtigung für den angemeldeten Teilnehmer des Kunden erst nach Bestätigung durch hmi.

19.2 hmi behält sich vor, jegliche Veranstaltung auch nach Bestätigung des Teilnehmers kurzfristig abzusagen, wenn organisatorische oder wirtschaftliche Gründe eine Durchführung für hmi nicht ermöglichen.

19.3 Angemeldete Teilnehmer können Ihre Anmeldung kostenfrei bis vierzehn (14) Tage vor der Veranstaltung schriftlich bei hmi stornieren. Bis sieben (7) Tage vor der Veranstaltung ist eine Stornierung gegen 50% der Teilnahmegebühr möglich. Eine Stornierung zu späterem Zeitpunkt ist nicht möglich. Von einer anfallenden Stornogebühr können 50% als Gutschrift auf die Teilnahmegebühr einer neu gebuchten, späteren Veranstaltung von hmi angerechnet werden.

Ilmenau im  Mai 2023